AGBs - TeamClean-Gebäudereinigung

Service für Ihre
Immobilie / Büro / Praxis / Baucontainer / Firma etc.
zertifizierte Tatortreinigerin
Unterwegs in Lengede & Vechelde m. Ortsteilen
Braunschweig / Peine / Salzgitter / Wolfenbüttel

Neuen Job ? - Wir haben!


Direkt zum Seiteninhalt

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma TeamClean-Gebäudereinigung

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
§ 2 Art und Umfang der Leistung

Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
§ 3 Abnahme und Gewährleistung

Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens bei Ingebrauchnahme - schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme - ggf. auch abschnittsweise - spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
§ 4 Aufmass

Die vereinbarten Preise sind nach Fläche, Menge und Art im Leistungsverzeichnis aufgeführt. Die Flächenaufstellung ist für beide Seiten rechtsverbindlich, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluß beanstandet wird. Bei Beanstandung sind die Flächen gemeinsam neu aufzunehmen oder Änderungen bekannt zugeben. Danach gelten sie von dem Monat an, in dem die Beanstandung erklärt worden sind.
§ 5 Obliegenheiten des Vertragspartner

Der Vertragspartner hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und Flächen Sorge zu tragen. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die  Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung  und übernimmt dafür die Kosten. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch das Unternehmen nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den Vertragspartner nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
§ 5 Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung

Die Reinigungsarbeiten werden drei Monate zur Probe ausgeführt. In dieser Zeit kann der Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende beidseitig gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit verlängert der Vertrag auf unbestimmte Zeit und die Kündigungsfrist verlängert sich auf drei Monate zum Ende eines Monats. Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem den Auftragnehmer die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. Die Kündigung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen. Bei Veränderung der Eigentumsverhältnisse und / oder Wechsel der Verwaltung erfolgt eine Übernahme dieses Vertrages. Insofern handelt es sich um einen ausschließlich objektbezogenen Vertrag. Ein Wechsel von Eigentümer und / oder Verwaltung berechtigt zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende.
Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.
§ 8 Haftung

Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind verpflichtet, Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumlichkeiten gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber oder bei einer von ihm bezeichneten Stelle abzugeben.
§ 9 Zahlungsbedingung und Zahlungsstörung

Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb 7 -Tage ab Rechnungsdatum zahlbar. Skontoabzüge werden, wenn nicht gesondert auf Rechnung ausgewiesen, nicht anerkannt.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in H.v. 5,0 Prozentpunkten bei Privatkunden und 8,0 Prozentpunkten bei Gewerbekunden über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug von 14-Tagen behält sich der Auftragnehmer nach Ankündigung das Recht vor, die Leistung bis zum vollständigen Zahlungsausgleich einzustellen und die Arbeitsaufnahme erst dann fortzusetzen, wenn die Forderungen ausgeglichen sind.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in H.v. 5,0 Prozentpunkten bei Privatkunden und 8,0 Prozentpunkten bei Gewerbekunden über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug von 14-Tagen behält sich der Auftragnehmer nach Ankündigung das Recht vor, die Leistung bis zum vollständigen Zahlungsausgleich einzustellen und die Arbeitsaufnahme erst dann fortzusetzen, wenn die Forderungen ausgeglichen sind.

§ 10 Feiertage (bei monatlichen Pauschalen)

Fällt ein Feiertag auf einen Reinigungstag, so ist eine Minderung der monatlichen Pauschale nicht möglich.
Ist eine Reinigung an Feiertagen vereinbart, so ist dies explizit vertraglich fixiert.
Ist eine Reinigung an Feiertagen nicht explizit vertraglich vereinbart:
Fällt ein Arbeitstag auf einen Feiertag, so werden an diesem grundsätzlich keine Arbeiten ausgeführt.
Ein Anspruch auf Reduzierung der monatlichen Pauschale besteht dadurch, insbesondere unter Hinweis auf das EntgFG, Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Mindestlohngesetz, nicht.
Soll eine Reinigung auf Ihre vorherige Beauftragung hin wegen eines Feiertags vorgezogen oder nachgeholt werden, so wird diese Reinigung zusätzlich in Höhe einer Tagespauschale (monatliche Pauschale/Solltage) berechnet. Unsere Mitarbeiter erhalten diese Arbeiten ebenfalls zusätzlich vergütet.
Durch die feste Einplanung unserer Mitarbeiter kann es dazu kommen, dass die zusätzliche Reinigung nicht durch das Ihnen für die laufende Reinigung zugeteilte Personal ausgeführt wird.

§ 11 Einweisung in das Anwesen
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer wird der Auftraggeber die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einweisen, auf mögliche Gefahrenquellen und Besonderheiten ausdrücklich hinweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel übergeben.
§ 12 Abwerbung:  

Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte des Auftragnehmers stellen eine grobe Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist jede Verbindung mit dem oder die Beeinflussung des Personals des Auftragnehmers zu sehen, die geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht, das Personal nach seinem Ausscheiden selbst mit der Durchführung von Leistungen am Vertragsobjekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen.
Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu lösen.
Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadenersatzanspruches in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist.
§ 13 Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
§ 14 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV- mäßig gespeichert und verwaltet werden.
§ 15 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 16  Änderungsklausel

Der Anbieter ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Der Anbieter wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.

TeamClean-Gebäudereinigung
Inhaberin:
Iris Heike Wolpert-von der Wehd

Stand:01 - 2022

Zurück zum Seiteninhalt